Impressum der Firmenwebsite: Pflichtangaben nach DDG und Einbindung beim Relaunch
Welche Angaben § 5 DDG im Impressum verlangt, wie Sie es von jeder Seite erreichbar machen und alte TMG-Verweise beim Relaunch ersetzen.
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Impressum nach DDG: die Pflichtangaben im Überblick
Impressum der Firmenwebsite: Pflichtangaben nach DDG. Paragraf 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes verlangt Name und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte. Hinzu kommen eine E-Mail-Adresse mit einem weiteren schnellen Kontaktweg, Register und Registernummer sowie eine vorhandene USt-IdNr. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Das Impressum, auch Anbieterkennzeichnung genannt, ist die Angabe auf einer Website, wer als Anbieter hinter dem Angebot steht und wie man ihn erreicht. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist das Gesetz, das seit dem 14. Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) ersetzt. Laut der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern regelt das DDG seitdem die Informationspflichten, die bisher im TMG standen.
Der vollständige Wortlaut steht in § 5 DDG auf gesetze-im-internet.de. Für die meisten Firmenwebsites reichen fünf Grundangaben. Kammerberufe, zulassungspflichtige Tätigkeiten und Gesellschaften in Liquidation brauchen zusätzliche Angaben. Dieser Leitfaden erklärt jede Pflichtangabe, zeigt ein durchgerechnetes Beispiel und beschreibt, wie Sie das Impressum beim Relaunch technisch so einbinden, dass es von jeder Seite aus erreichbar bleibt.
Impressumspflicht gilt für jede geschäftsmäßige Firmenwebsite
Jede geschäftsmäßige Firmenwebsite braucht ein Impressum, auch wenn darüber nichts verkauft wird. Das Gesetz spricht von „geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Diensten“. Zu den digitalen Diensten zählen nach der IHK Frankfurt am Main unter anderem Internetseiten, E-Commerce-Angebote, Suchmaschinen und Internetwerbung.
Geschäftsmäßigkeit liegt laut IHK Frankfurt vor, wenn eine Website kommerziell ausgestaltet ist. Sie ist dann unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet oder wird mittelbar durch Werbung gespeist. Ein Entgelt ist dafür nicht zwingend erforderlich. Auch reine Werbeseiten, auf denen ein Unternehmen nur seine Produkte vorstellt, fallen deshalb unter das DDG.
Die IHK Hanau fasst es knapp zusammen: In der Regel muss jede Website, die nicht rein privat ist, die Pflichtangaben enthalten. Die Pflicht endet nicht an der eigenen Domain. Geschäftliche Auftritte auf Plattformen sind laut IHK Frankfurt ebenfalls erfasst, etwa diese:
- Händlerprofile auf eBay und Amazon
- Unternehmensseiten auf Facebook
- Firmenprofile auf Xing und LinkedIn
Wer beim Relaunch nur die Website überarbeitet, sollte die Profile auf diesen Plattformen gleich mitprüfen. Dort muss ein Impressum ebenso erreichbar sein wie auf der eigenen Seite.
Name, Anschrift und Rechtsform: die Grundangaben jedes Impressums
Name und Anschrift des Anbieters stehen in jedem Impressum an erster Stelle. Das Gesetz verlangt die Anschrift, „unter der sie niedergelassen sind“. Gemeint ist eine vollständige Postanschrift mit Straße und Hausnummer. Ein Postfach genügt nach Auskunft beider IHKs nicht.
Juristische Personen müssen zusätzlich ihre Rechtsform und den Vertretungsberechtigten nennen. Bei einer GmbH oder AG reicht der Firmenname allein also nicht aus. Die vertretungsberechtigte Person gehört namentlich ins Impressum.
Angaben zum Kapital nur, wenn Sie sie freiwillig machen
Das Stamm- oder Grundkapital ist keine allgemeine Pflichtangabe. Wenn Sie aber Angaben über das Kapital Ihrer Gesellschaft machen, schreibt § 5 DDG vor, das Stamm- oder Grundkapital zu nennen. Sind nicht alle Geldeinlagen eingezahlt, kommt der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen hinzu. Wer das Kapital im Impressum erwähnt, muss es also vollständig und aktuell angeben.
Ein häufiger Fehler entsteht bei Umzügen und Umfirmierungen. Die neue Anschrift steht dann auf Briefbogen und Rechnungen, das Impressum zeigt noch die alte. Prüfen Sie Name, Anschrift und Rechtsform deshalb bei jeder Änderung im Handelsregister mit.
Kontaktangaben im Impressum: E-Mail plus ein zweiter schneller Weg
Die E-Mail-Adresse ist im Impressum Pflicht, ein zweiter schneller Kontaktweg kommt hinzu. Das Gesetz verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, ausdrücklich einschließlich der E-Mail-Adresse.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss laut IHK Frankfurt zusätzlich ein weiterer Kontaktweg angegeben werden. Für Dienstleister ist die Telefonnummer derzeit nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) verpflichtend. Die IHK Hanau nennt für die Kontaktaufnahme ebenfalls E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Für die Praxis heißt das: Geben Sie eine Telefonnummer an, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Kontaktstelle für Behörden bei Nutzerinhalten
Eine Sonderpflicht betrifft Websites, die Inhalte von Nutzern speichern, etwa Foren oder Bewertungsbereiche. Solche Anbieter müssen nach Art. 11 des Gesetzes über Digitale Dienste (DSA) eine Kontaktstelle für Behörden benennen. Der DSA ist die EU-Verordnung, die unter anderem die Haftung für Nutzerinhalte regelt. Diese Kontaktstelle kann laut Rechtsanwalt Thomas Schwenke im Impressum stehen.
Achten Sie beim Relaunch darauf, dass die angegebene E-Mail-Adresse tatsächlich gelesen wird. Ein Postfach, das nach der Umstellung niemand mehr betreut, erfüllt den Zweck einer unmittelbaren Kommunikation nicht.
Handelsregister, USt-IdNr. und Wirtschafts-Identifikationsnummer richtig angeben
Ist Ihr Unternehmen in ein Register eingetragen, gehören Register und Registernummer ins Impressum. Das Gesetz nennt das Handelsregister oder ähnliche Register. Die Angabe besteht aus dem Register selbst und der zugehörigen Nummer.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist die Nummer, mit der Finanzämter im europäischen Binnenmarkt die Umsatzsteuer abrechnen. Sie wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt (§ 27a UStG). Besitzen Sie eine USt-IdNr., müssen Sie sie im Impressum angeben. Nur wegen des DDG müssen Sie aber keine beantragen, wie die IHK Hanau klarstellt.
Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum. Die IHK Frankfurt rät ausdrücklich davon ab, sie anzugeben. Beide Nummern werden bei alten Vorlagen gern verwechselt.
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ist eine Kennnummer für wirtschaftlich Tätige nach § 139c der Abgabenordnung. Das Bundeszentralamt für Steuern führt sie seit November 2024 stufenweise ein. Sobald Ihnen die Nummer bekannt ist, gehört sie laut IHK Hanau ins Impressum. Tragen Sie sich die Ergänzung deshalb als Wartungsaufgabe ein, damit das Impressum nach der Zuteilung nicht veraltet.
Zusätzliche Pflichtangaben für Kammerberufe, zulassungspflichtige Tätigkeiten und Liquidation
Bestimmte Unternehmen brauchen mehr als die fünf Grundangaben. § 5 DDG sieht für mehrere Fälle zusätzliche Pflichtangaben vor.
Reglementierte Berufe
Reglementierte Berufe sind Berufe, deren Zugang gesetzlich geregelt und an einen Befähigungsnachweis gebunden ist. Dazu zählen auch Berufe, bei denen die Führung eines Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängt. Solche Anbieter nennen die Kammer, der sie angehören, und die gesetzliche Berufsbezeichnung. Hinzu kommen der Staat, der die Bezeichnung verliehen hat, sowie die berufsrechtlichen Regelungen und wo diese zugänglich sind.
Behördlich zulassungsbedürftige Tätigkeiten
Wird der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten, die eine behördliche Zulassung braucht, gehört die zuständige Aufsichtsbehörde ins Impressum.
Abwicklung, Liquidation und audiovisuelle Mediendienste
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs in Abwicklung oder Liquidation müssen diesen Umstand angeben. Anbieter audiovisueller Mediendienste nennen den Mitgliedstaat, der als ihr Sitzland gilt, und die zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
Das Gesetz stellt außerdem klar: Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die DL-InfoV aus dem Abschnitt zu den Kontaktangaben ist ein Beispiel dafür.
Checkliste: welche Impressumsangabe für welches Unternehmen gilt
Die folgende Checkliste ordnet jeder Impressumsangabe nach § 5 DDG zu, wann sie Pflicht ist und wo bei bestehenden Websites häufig Lücken entstehen. Gehen Sie die Zeilen mit Ihrem aktuellen Impressum durch und haken Sie ab, was zutrifft.
| Angabe | Wann Pflicht | Häufige Lücke |
|---|---|---|
| Name und Anschrift | Immer | Postfach statt Straßenanschrift, alte Adresse nach Umzug |
| Rechtsform und Vertretungsberechtigte | Bei juristischen Personen | Nur Firmenname, keine vertretungsberechtigte Person |
| E-Mail-Adresse | Immer | Nur Kontaktformular, keine Adresse |
| Zweiter schneller Kontaktweg | Nach Gesetzeswortlaut immer, Telefon für Dienstleister nach DL-InfoV | Telefonnummer fehlt |
| Register und Registernummer | Bei Eintragung in ein Register | Registergericht oder Nummer fehlt |
| USt-IdNr. oder W-IdNr. | Wenn vorhanden | Steuernummer statt USt-IdNr. |
| Kammer, Berufsbezeichnung, Berufsrecht | Bei reglementierten Berufen | Berufsrechtliche Regelungen nicht genannt |
| Aufsichtsbehörde | Bei zulassungspflichtiger Tätigkeit | Behörde nicht angegeben |
| Abwicklung oder Liquidation | Bei AG, KGaA, GmbH in Abwicklung | Status nicht ergänzt |
| Sitzland und Regulierungsbehörden | Bei audiovisuellen Mediendiensten | Mitgliedstaat oder Behörde nicht genannt |
| Inhaltlich verantwortliche Person | Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten, § 18 Abs. 2 MStV | Veralteter Verweis auf § 55 RStV |
Betreiben Sie einen Blog oder News-Bereich mit journalistisch-redaktionellen Inhalten, nennen Sie zusätzlich Name und Anschrift der inhaltlich verantwortlichen Person nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag. Die Formulierung „Verantwortlich nach § 55 RStV“ ist laut dem Ratgeber von Max Korn zu den Pflichtangaben überholt, denn seit November 2020 gilt der Medienstaatsvertrag.
Neben den Angaben selbst prüfen Sie die Erreichbarkeit. Eine vollständige Seite nützt wenig, wenn Besucher sie nicht von jeder Unterseite aus finden.
Beispiel: das Impressum einer GmbH Schritt für Schritt aufbauen
Ein Impressum für eine GmbH lässt sich in sieben Schritten aus den Angaben nach § 5 DDG zusammensetzen. Das folgende Beispiel nutzt ein erfundenes Unternehmen. Alle Werte in eckigen Klammern sind Platzhalter, die Sie durch Ihre echten Daten ersetzen.
- Überschrift „Impressum“ setzen. Ein Normenzitat wie „Angaben gemäß §§ 5, 6 DDG“ ist möglich, aber kein Muss.
- Name und Rechtsform: Muster Beratung GmbH.
- Anschrift: [Straße und Hausnummer], [Postleitzahl und Ort], kein Postfach.
- Vertreten durch: [Vor- und Nachname der vertretungsberechtigten Person].
- Kontakt: E-Mail [adresse@domain] und Telefon [Rufnummer].
- Registereintrag: Handelsregister [Registergericht], Registernummer [HRB-Nummer].
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: [USt-IdNr.], sofern zugeteilt.
Die Muster Beratung GmbH übt keinen reglementierten Beruf aus und braucht keine behördliche Zulassung. Zusätzliche Angaben aus der Checkliste entfallen deshalb. Ein Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk, etwa Installateur und Heizungsbauer, würde an dieser Stelle die zuständige Handwerkskammer, die Berufsbezeichnung mit dem verleihenden Staat und die berufsrechtlichen Regelungen ergänzen.
Die Steuernummer taucht in diesem Beispiel bewusst nicht auf. Auch das Stammkapital fehlt, weil die Gesellschaft keine Angaben zum Kapital machen möchte. Würde sie es nennen, müsste sie bei ausstehenden Einlagen auch deren Gesamtbetrag angeben.
Erreichbarkeit beim Relaunch: Impressum von jeder Seite in höchstens zwei Klicks
Das Impressum muss nach Auskunft der IHK Frankfurt entweder auf jeder Seite stehen oder von jeder Seite mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Grundlage dieser Zwei-Klick-Regel ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2006 (I ZR 228/03). Danach reicht es, wenn Besucher über zwei aufeinanderfolgende Links zur Anbieterkennzeichnung gelangen.
Aus der Pflicht zur leichten Erkennbarkeit und den Hinweisen der IHK Frankfurt ergeben sich für einen Relaunch drei technische Anforderungen:
- Der Link ist eindeutig benannt, am besten mit „Impressum“. Bezeichnungen wie „Backstage“ reichen laut IHK Frankfurt nicht aus.
- Die Angaben stehen auf einer eigenen Seite. Eine Integration in die AGB genügt nicht.
- Link und Inhalt funktionieren auch bei deaktiviertem Javascript.
Am sichersten ist ein fester Link im Footer, den jede Seitenvorlage lädt. Bei Revylio, der Website-Marke von Svennis, klicken wir vor dem Livegang jede Seitenvorlage einzeln durch, auch Landingpages ohne Hauptnavigation und die Bestätigungsseiten von Formularen. Genau dort fehlt der Impressumslink am häufigsten, weil diese Vorlagen den Standard-Footer nicht einbinden.
Wenn Sie Footer und Navigation ohnehin neu bauen, lohnt es sich, gleich die Anforderungen an die Barrierefreiheit mitzudenken. Was dabei zu prüfen ist, beschreibt unser Beitrag zur Barrierefreiheit der Firmenwebsite nach BFSG und WCAG 2.1 AA.
Alte TMG-Verweise im Impressum und in der Datenschutzerklärung ersetzen
Verweise auf das Telemediengesetz sind seit dem 14. Mai 2024 veraltet, denn das TMG wurde an diesem Tag durch das DDG ersetzt. Viele Impressen beginnen noch mit „Angaben gemäß § 5 TMG“. Die IHK Hanau empfiehlt, diese Formulierung in „Angaben gemäß §§ 5, 6 DDG“ zu ändern. Die Nennung der Normen ist allerdings kein Muss.
Auch Rechtsanwalt Thomas Schwenke weist darauf hin, dass bei Informationspflichten grundsätzlich keine Pflicht besteht, das zugrunde liegende Gesetz zu nennen. Die einfachste Lösung beim Relaunch ist deshalb oft, das Normenzitat ganz zu streichen. Dann veraltet es bei der nächsten Gesetzesänderung nicht erneut.
Weitere Stellen mit alten Gesetzesnamen
Mit dem DDG wurden weitere Begriffe umbenannt. Suchen Sie im Website-Text nach diesen Altbezeichnungen:
- „Telemediendienste“ heißen jetzt „digitale Dienste“.
- Das TTDSG heißt jetzt Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Das betrifft vor allem Datenschutzerklärung und Cookie-Hinweise.
- Haftungshinweise, die sich auf §§ 7 bis 10 TMG stützen, verweisen auf Regeln, die heute in Art. 4 bis 8 DSA stehen, für gespeicherte Nutzerinhalte vor allem in Art. 6 DSA.
Ob eine Cookie-Einwilligung das neue Gesetz ausdrücklich nennen muss, ist laut Schwenke nicht geklärt. Eine Volltextsuche nach „TMG“ und „TTDSG“ im CMS findet die meisten Fundstellen in wenigen Minuten.
Was fehlerhafte Impressumsangaben ein deutsches Unternehmen kosten können
Ein fehlerhaftes Impressum kann ein deutsches Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro kosten. Darauf weist die IHK Hanau bei fehlenden, fehlerhaften oder unvollständigen Angaben hin. Das DDG gilt für in Deutschland niedergelassene Anbieter nach dem Herkunftslandprinzip (§ 3 DDG) grundsätzlich auch dann, wenn sie ihre Dienste in einem anderen EU-Staat erbringen.
Häufiger als ein Bußgeld ist laut IHK Hanau eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht ist nach Auskunft der IHK Frankfurt regelmäßig auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer abmahnt, entscheidet dabei über die möglichen Kosten.
Seit der UWG-Reform 2020 können Mitbewerber bei Verstößen gegen Informationspflichten wie das Impressum keine Abmahnkosten mehr verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG). Bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber ist eine Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn Ihr Unternehmen in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG). Wettbewerbsverbände können dagegen weiterhin Kosten und Vertragsstrafen geltend machen.
Eine abgegebene Unterlassungserklärung bindet das Unternehmen dauerhaft. Wer nach dem Relaunch erneut gegen die Pflicht verstößt, etwa weil eine neue Vorlage den Impressumslink verliert, riskiert eine vereinbarte Vertragsstrafe. Das Impressum gehört deshalb in die feste Prüfliste jeder Website-Änderung, nicht nur in die des großen Relaunchs.
Nächste Schritte: Impressum prüfen und beim Relaunch fest verankern
Prüfen Sie Ihr Impressum in vier Schritten, am besten vor dem nächsten Relaunch oder größeren Website-Update:
- Gleichen Sie Ihr Impressum Zeile für Zeile mit der Checkliste in diesem Beitrag ab. Achten Sie besonders auf Anschrift, Telefonnummer und USt-IdNr.
- Öffnen Sie jede Seitenvorlage einmal, auch Landingpages und Formular-Bestätigungen. Prüfen Sie, ob der Link „Impressum“ dort erscheint und mit höchstens zwei Klicks zum Ziel führt.
- Deaktivieren Sie Javascript im Browser und wiederholen Sie den Test für Startseite und eine Unterseite.
- Durchsuchen Sie alle Texte nach „TMG“, „TTDSG“ und „Telemediendienste“ und ersetzen oder streichen Sie die Fundstellen.
Bei Unsicherheit zu Kammerangaben, Aufsichtsbehörde oder Sonderfällen ist Ihre zuständige IHK eine erste Anlaufstelle. Die verbindliche rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zu einem Rechtsanwalt.
Das Impressum ist meist nicht die einzige Rechtsseite, die beim Relaunch alte Verweise mitschleppt. Datenschutzerklärung und Cookie-Hinweise brauchen dieselbe Durchsicht. Wie Sie Banner, Formulare, Tracking und Hosting dabei sauber aufsetzen, zeigt unser Beitrag zur technischen Umsetzung der DSGVO auf der Firmenwebsite.



