BFSG: Barrierefreiheit der Firmenwebsite prüfen und nach WCAG 2.1 AA umsetzen
Für welche Firmenwebsites das BFSG seit 28. Juni 2025 gilt, was WCAG 2.1 AA verlangt und wie Sie Ihre Website Schritt für Schritt prüfen und nachbessern.
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BFSG und Firmenwebsite: Pflicht seit 28. Juni 2025 bei Verbrauchergeschäft
BFSG: Barrierefreiheit der Firmenwebsite ist seit dem 28. Juni 2025 Pflicht, sobald Verbraucher über die Website einen Vertrag anbahnen oder abschließen können. Das betrifft Webshops, Online-Terminbuchungen sowie Registrierung und Login und nach Auffassung der IHK auch Kontaktformulare, über die Kundengespräche angebahnt werden. Technischer Maßstab ist die Stufe AA der WCAG 2.1. Reine Informationsseiten ohne Interaktion sind in der Regel nicht betroffen.
Ob Ihre Website darunter fällt, entscheiden drei Fragen. Richtet sich das Angebot an Verbraucher (B2C)? Kann der Besucher auf der Website etwas tun, das auf einen Vertrag hinwirkt? Und sind Sie größer als ein Kleinstunternehmen? Wer alle drei Fragen mit Ja beantwortet, muss handeln.
Dieser Leitfaden führt Sie in dieser Reihenfolge durch das Thema. Er erklärt zuerst, was das Gesetz regelt und wen es erfasst. Danach zeigt er, was WCAG 2.1 AA auf einer Website konkret bedeutet. Es folgen eine Prüfung in sechs Schritten, ein durchgerechnetes Beispiel und die Folgen bei Verstößen in Deutschland. Zum Schluss stehen die nächsten Schritte für Ihre eigene Website.
Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz regelt und worauf es beruht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist das deutsche Gesetz, das die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 in nationales Recht umsetzt. Die Richtlinie ist auch als European Accessibility Act bekannt. Laut IHK München zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist es am 28. Juni 2025 in Kraft getreten.
Neu am BFSG ist der Adressat. Die Pflicht zur Barrierefreiheit galt bisher für öffentliche Einrichtungen. Das BFSG weitet sie auf private Unternehmen aus, und zwar für Produkte und für Dienstleistungen. Damit werden Unternehmen in Deutschland erstmals verpflichtet, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
Barrierefreiheit nach dem BFSG bedeutet: Produkte und Dienstleistungen sind für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar. Diese Definition ist der Prüfstein für jede Website. Ein Kontaktformular, das ein Besucher nur mit Hilfe einer zweiten Person ausfüllen kann, erfüllt sie nicht.
Die Einzelheiten stehen nicht im Gesetz selbst. Wie Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten sind, regelt die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen nach dem BFSG, kurz BFSGV. Das BFSG nennt selbst keine Norm ausdrücklich. In der Praxis dient für Websites die europäische Norm EN 301 549 als Maßstab. Diese Norm bezieht sich wiederum auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA.
Welche Firmenwebsites unter das BFSG fallen und welche nicht
Eine Firmenwebsite fällt unter das BFSG, wenn sie eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern anbietet. Zentrales Merkmal ist laut IHK Bodensee-Oberschwaben zur digitalen Barrierefreiheit das Hinwirken auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Welches Produkt oder welcher Dienst angeboten wird, spielt dafür keine Rolle.
Nach Auffassung der IHK kann ein Verbrauchervertrag auch dann vorliegen, wenn sich der Verbraucher unentgeltlich registrieren muss. Deshalb müssen auch Anmelde- und Registrierungsseiten barrierefrei sein. Dienstleistungen, die ausschließlich Geschäftskunden angeboten werden, sollen laut IHK Darmstadt nicht betroffen sein.
Die folgende Tabelle ordnet typische Website-Arten ein:
| Website-Art | Unter dem BFSG? | Grund |
|---|---|---|
| Reine Informationsseite ohne Interaktion | In der Regel nein | Keine Interaktion, kein Hinwirken auf einen Vertrag |
| Website mit Kontaktformular für Kundengespräche (B2C) | Nach Auffassung der IHK Bodensee-Oberschwaben ja | Die IHK Bodensee-Oberschwaben nennt die Kontaktaufnahme für ein Kundengespräch ausdrücklich als Beispiel |
| Website mit Online-Terminbuchung (B2C) | Ja | Online-Termin-Buchungs-Tools zählen zum elektronischen Geschäftsverkehr |
| Webshop mit Warenkorb und Bezahlvorgang | Ja | Warenkörbe und Bezahlvorgänge sind erfasst |
| Kundenportal mit Registrierung oder Login | Ja | Unentgeltliche Registrierung begründet einen Verbrauchervertrag |
| Angebot ausschließlich für Geschäftskunden | Soll nicht betroffen sein | Reine B2B-Dienstleistungen sind ausgenommen |
Die Schwelle liegt also niedrig. Ein einziges Formular, über das ein Verbraucher einen Termin anfragt, kann eine bisher reine Unternehmensseite zur betroffenen Website machen.
Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BFSG ausgenommen. Ein Kleinstunternehmen ist laut IHK München ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme hat. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: die Beschäftigtenzahl und die Umsatz- oder Bilanzgrenze.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die im BFSG genannte Produkte herstellen oder in den Verkehr bringen, sind unabhängig von ihrer Größe zur Barrierefreiheit verpflichtet. Dazu zählen laut IHK Darmstadt etwa Computer, Smartphones, Fahrausweis- und Check-in-Automaten oder E-Book-Reader.
Für eine typische Firmenwebsite heißt das Folgendes:
- Ein Betrieb mit neun Beschäftigten und 1,5 Millionen Euro Umsatz, der über die Website Termine vergibt, ist ausgenommen.
- Ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten und demselben Umsatz ist nicht ausgenommen.
- Ein Betrieb mit fünf Beschäftigten, der ein im BFSG genanntes Produkt herstellt, ist für dieses Produkt nicht ausgenommen.
Prüfen Sie die Zahlen Ihres letzten Geschäftsjahres, bevor Sie sich auf die Ausnahme berufen. Wer nahe an einer der Grenzen liegt, plant die Barrierefreiheit besser gleich ein. Das gilt besonders, wenn ohnehin ein Relaunch ansteht.
Quelle: ihk-muenchen.de
WCAG 2.1 AA: der technische Standard hinter dem BFSG
WCAG 2.1 AA ist in der Praxis der Maßstab, an dem die Barrierefreiheit einer Website nach dem BFSG gemessen wird. Die Abkürzung steht für die Web Content Accessibility Guidelines in der Version 2.1, ein Regelwerk für barrierefreie Webinhalte. AA ist die Konformitätsstufe, auf die sich die EN 301 549 bezieht und die in der Praxis als Maßstab gilt.
Das BFSG nennt keine Norm ausdrücklich. Die Vermutung nach § 4 BFSG gilt für harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind. In der Praxis dient die EN 301 549 mit den AA-Kriterien der WCAG 2.1 als Maßstab.
Der Standard ist für Sie praktisch wichtig, weil er die Anforderungen prüfbar macht. Werden bestimmte Normen oder Standards erfüllt, die selbst die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wird laut IHK München die Einhaltung der Anforderungen vermutet. Eine Website, die nachweislich WCAG 2.1 AA erfüllt, erfüllt den in der Praxis anerkannten Maßstab und ist gut dokumentiert. Entscheidend sind erfüllte Anforderungen, nicht eingesetzte Werkzeuge.
Ein Grundsatz zieht sich durch alle Anforderungen. Informationen bei Dienstleistungen müssen in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen, also neben Schrift zum Beispiel über eine Vorlesefunktion. Ein Bild muss deshalb einen Text haben, den ein Vorleseprogramm ausgeben kann. Ein Hinweis darf nicht allein über eine Farbe vermittelt werden.
Für die Umsetzung bedeutet das: Barrierefreiheit ist eine Eigenschaft der Website selbst. Sie entsteht im Aufbau der Seiten, im Design und im Inhalt. Eine nachträgliche Ergänzung von außen ersetzt diese Arbeit nicht.
Konkrete Anforderungen an die Website: Kontrast, Alternativtexte, Tastatur, Formulare und Erklärung
Auf einer typischen Firmenwebsite treffen die Anforderungen des BFSG vor allem fünf Bereiche. Die folgenden Punkte nennen die Quellen dieses Leitfadens ausdrücklich.
Farbkontrast
Normaler Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund. Hellgraue Schrift auf weißem Grund und Text auf unruhigen Hintergrundbildern scheitern daran häufig.
Alternativtexte
Ein Alternativtext ist eine kurze Beschreibung eines Bildes, die ein Vorleseprogramm statt des Bildes ausgibt. Jedes Bild mit Inhalt braucht einen solchen Text.
Tastaturbedienung
Menü, Formulare und Schaltflächen müssen ohne Maus bedienbar sein. Wer keine Maus nutzen kann, muss alle Funktionen mit der Tastatur erreichen.
Formulare und Interaktionselemente
Die IHK Bodensee-Oberschwaben nennt Kontaktformulare, Online-Terminbuchungen, Sterne-Bewertungen, Warenkörbe und Bezahlvorgänge. Genau diese Elemente lösen die Pflicht aus. Sie verdienen deshalb die gründlichste Prüfung.
Erklärung zur Barrierefreiheit und AGB
Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein Text auf der Website, der beschreibt, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird. Sie kann im Footer stehen. Nach Anlage 3 BFSG beschreiben die Informationen die Dienstleistung, erläutern ihre Durchführung, erklären, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und nennen die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Diese Informationen müssen Dienstleister erstellt und der Allgemeinheit barrierefrei zugänglich gemacht haben, bevor sie die Dienstleistung anbieten, zum Beispiel in ihren AGB oder auf einer eigenen Seite.
Quelle: handwerk-digitalisieren.de
Website prüfen und nachbessern in sechs Schritten
Eine Prüfung nach dem BFSG beginnt mit der Frage, welche Seiten betroffen sind, und endet mit der veröffentlichten Erklärung. Die folgende Reihenfolge hat sich bewährt, weil sie die Pflichtbereiche zuerst behandelt:
- Betroffenheit klären. Prüfen Sie mit der Tabelle oben, ob Ihre Website Verbrauchern eine Interaktion mit Vertragsbezug anbietet. Prüfen Sie dann die Kleinstunternehmen-Grenzen.
- Kritische Wege erfassen. Listen Sie jede Seite mit Formular, Terminbuchung, Warenkorb, Bezahlung, Registrierung oder Login auf. Diese Wege prüfen Sie zuerst.
- Mit der Tastatur testen. Gehen Sie jeden dieser Wege ohne Maus durch. Notieren Sie, wo Sie hängen bleiben oder nicht erkennen, welches Element gerade ausgewählt ist.
- Kontraste und Alternativtexte prüfen. Messen Sie Textfarben gegen den Hintergrund auf mindestens 4,5:1. Prüfen Sie, ob jedes Bild mit Inhalt einen Alternativtext hat.
- Mängel im Quelltext beheben. Lassen Sie Vorlagen, Formulare und Farben dort ändern, wo sie entstehen. Bei vielen Mängeln ist ein Relaunch oft wirtschaftlicher als einzelne Korrekturen.
- Erklärung und AGB veröffentlichen. Ergänzen Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit um die Angaben nach Anlage 3 BFSG mit der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Eine Dienstleistung darf nur angeboten werden, wenn sie die Anforderungen erfüllt. Ein Hinweis auf fehlende Barrierefreiheit ersetzt die Korrektur nicht. Erfüllt ein Pflichtweg die Anforderungen nicht, müssen Sie die Mängel beheben und nach § 14 Abs. 4 BFSG die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren. Passen Sie zuletzt die AGB an.
Die Prüfung ist keine einmalige Aufgabe. Jede neue Seite, jedes neue Formular und jedes eingebundene Buchungswerkzeug muss dieselben Anforderungen erfüllen. Legen Sie deshalb fest, wer neue Inhalte vor der Veröffentlichung auf Kontrast, Alternativtext und Tastaturbedienung prüft.
Beispiel: Handwerksbetrieb mit 15 Beschäftigten und Online-Terminbuchung
Ein Sanitärbetrieb mit 15 Beschäftigten bietet auf seiner Website eine Online-Terminbuchung für Privatkunden und ein Kontaktformular an. Der folgende Durchgang zeigt, wie Sie die Prüfung an einem konkreten Fall anwenden.
Die Betroffenheit ist schnell geklärt. Die Kunden sind Verbraucher, also liegt ein B2C-Angebot vor. Online-Termin-Buchungs-Tools und Kontaktformulare gehören zum elektronischen Geschäftsverkehr. Mit 15 Beschäftigten liegt der Betrieb über der Grenze von weniger als zehn Personen. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift daher nicht, unabhängig vom Umsatz.
Die kritischen Wege sind die Buchungsseite, das Kontaktformular und die Startseite, die zu beiden führt. Beim Tastaturtest zeigt sich etwa, dass sich der Kalender der Terminbuchung nur per Mausklick bedienen lässt. Die Schaltfläche „Termin anfragen“ hat hellgraue Schrift auf weißem Grund und erreicht kein Kontrastverhältnis von 4,5:1. Die Fotos der Referenzprojekte haben keine Alternativtexte.
Daraus ergibt sich eine klare Liste. Der Betrieb lässt den Kalender durch eine tastaturbedienbare Lösung ersetzen und die Farben der Schaltflächen anpassen. Er ergänzt die Alternativtexte und veröffentlicht die Informationen nach Anlage 3 BFSG mit Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Zuletzt passt er die AGB an.
Die Reihenfolge der Arbeiten folgt dem Gesetz. Eine Dienstleistung darf nur angeboten werden, wenn sie die Anforderungen erfüllt. Ein Hinweis auf fehlende Barrierefreiheit ersetzt die Korrektur nicht. Weil die Terminbuchung die Anforderungen nicht erfüllt, behebt der Betrieb die Mängel vorrangig und informiert nach § 14 Abs. 4 BFSG unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Warum ein Overlay-Tool die Prüfung nach WCAG 2.1 AA nicht ersetzt
Ein Overlay-Tool beseitigt die Barrieren einer Website nicht, es legt eine zusätzliche Ebene darüber. Gemeint ist ein nachträglich eingebundenes Skript, das eine Bedienleiste mit Funktionen wie Schriftvergrößerung oder Kontrastumschaltung über die Seite legt. Solche Werkzeuge werden oft als schnelle Lösung für das BFSG angeboten.
Das Gesetz misst etwas anderes. Die Website muss in der allgemein üblichen Weise und ohne besondere Erschwernis nutzbar sein. Die gesetzliche Konformitätsvermutung gilt nur für harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der EU für das BFSG veröffentlicht sind. In der Praxis dient die EN 301 549 mit WCAG 2.1 AA als anerkannter Maßstab. Ein Formularfeld ohne Beschriftung bleibt ein Mangel, auch wenn darüber eine Leiste eingeblendet wird.
Wenn wir bei Svennis eine Website mit eingebautem Overlay-Tool prüfen, schalten wir das Tool zuerst ab und gehen Kontaktformular und Terminbuchung nur mit der Tastatur durch. Dabei finden wir die eigentlichen Barrieren fast immer im Quelltext: Felder ohne Beschriftung, ein unsichtbarer Fokus und Bilder ohne Alternativtext.
Ein Overlay-Tool kann zusätzliche Bedienhilfen bieten. Es ändert aber weder die Farben in den Vorlagen noch die Struktur der Formulare. Planen Sie Budget und Zeit deshalb für die Korrektur an der Website selbst ein. Erst danach lohnt die Frage, ob ein zusätzliches Werkzeug den Besuchern noch etwas bringt.
Was das BFSG für Unternehmen in Deutschland bedeutet: Aufsicht, Bußgeld und Abmahnung
In Deutschland haben die Länder die Marktüberwachung für das BFSG gebündelt. Zuständig ist bundesweit die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Verbraucher und anerkannte Verbände können sich direkt an sie wenden.
Bei Verstößen drohen mehrere Folgen nebeneinander:
- Bußgelder bis zu 100.000 Euro, wie alle IHK-Quellen dieses Leitfadens übereinstimmend nennen.
- Die Anordnung der Marktüberwachungsbehörde, ein nicht barrierefreies Angebot einzustellen oder nicht weiter anzubieten.
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder qualifizierte Wirtschaftsverbände mit Unterlassungsansprüchen, Mitbewerber können zudem Schadensersatz verlangen.
Die Kanzlei Schalast hält außerdem eine neue Abmahnwelle für möglich. Für Sie bedeutet das: Das Risiko kommt nicht nur von Behörden, sondern auch von Wettbewerbern.
Eine allgemeine Übergangsfrist für bestehende Websites gibt es nicht. § 38 BFSG sieht nur enge Übergangsregeln vor. Produkte, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für ähnliche Dienstleistungen eingesetzt wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiter genutzt werden. Vor diesem Tag geschlossene Verträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, längstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Für Selbstbedienungsterminals gilt eine eigene Frist.
Wer einen Relaunch plant, sollte die neue Website daher von Anfang an nach WCAG 2.1 AA bauen lassen. Ob eine Übergangsregel im Einzelfall greift, klären Sie am besten mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrer IHK.
Nächste Schritte für eine barrierefreie Firmenwebsite
Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme, nicht mit einem Werkzeug. In dieser Woche können Sie drei Dinge selbst erledigen:
- Klären Sie anhand der Tabelle in diesem Leitfaden und Ihrer Beschäftigten- und Umsatzzahlen, ob das BFSG für Ihre Website gilt.
- Listen Sie alle Formulare, Buchungswerkzeuge, Warenkörbe und Login-Bereiche auf und testen Sie jeden dieser Wege nur mit der Tastatur.
- Prüfen Sie, ob im Footer eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedbackmöglichkeit steht und ob Ihre AGB die Barrierefreiheit beschreiben.
Danach entscheiden Sie zwischen gezielten Korrekturen und einem Neuaufbau. Einzelne Mängel lassen sich oft direkt beheben. Wenn Vorlagen, Farben und Formulare grundlegend nicht passen, ist ein Relaunch meist der sauberere Weg.
Ein Relaunch bei Revylio durchläuft sechs Phasen: Analyse, Struktur, Design, Umsetzung, Anbindung und Launch. Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 AA lässt sich in jeder dieser Phasen von Beginn an einplanen. Der Aufwand wird nach Umfang kalkuliert, also nach Zahl der Seiten, vorhandenen Inhalten und nötigen Anbindungen. Ablauf und Leistungen finden Sie auf der Seite zum Website-Relaunch mit Revylio.
Quellen
- IHK Darmstadt: Pflicht für Webseitenbetreiber und Online-Händler zur Barrierefreiheit
- IHK München: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Schalast: Barrierefreiheit wird Pflicht, was das BFSG für Unternehmen jetzt bedeutet
- IHK Bodensee-Oberschwaben: Was müssen Unternehmen für die digitale Barrierefreiheit tun?
- handwerk-digitalisieren.de: Was das BFSG für die Homepage von Handwerkern und kleinen Betrieben bedeutet
- Revylio: Website Relaunch & Webdesign



