Barrierefreiheitserklärung nach BFSG richtig verfassen und mit der Website abgleichen
Welche Angaben § 14 und Anlage 3 BFSG verlangen, wie Sie die Erklärung aufbauen und jede Aussage vor der Veröffentlichung gegen Ihre Website prüfen.
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Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Pflichtangaben, Barrieren und Prüfgrundlage
Eine Barrierefreiheitserklärung nach BFSG richtig verfassen heißt: die Pflichtangaben aus Anlage 3 BFSG aufnehmen, bekannte Barrieren offen nennen, einen Weg für Rückmeldungen anbieten und jede Aussage vorher gegen eine Prüfung Ihrer Website abgleichen. Ohne diese Prüfung bleibt die Erklärung eine bloße Behauptung.
Eine Barrierefreiheitserklärung ist ein öffentlich zugänglicher Text auf einer Website. Er erklärt, wie barrierefrei die Inhalte aktuell sind und in welchem Umfang die Website die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit erfüllt. So definiert es der Überblick von BFSG-Testen.de.
Das BFSG ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um. Den Begriff „Barrierefreiheitserklärung" verwendet das Gesetz selbst nicht. Nach Einschätzung des Fachanwalts für IT-Recht Tomas Krause beschreibt es aber ein gleichwertiges Konstrukt mit ähnlichen Anforderungen und Inhalten.
Eine Erklärung macht eine Website nicht barrierefrei. Sie ersetzt keine technischen und inhaltlichen Maßnahmen. Ob Ihre Website überhaupt unter das Gesetz fällt und wie Sie sie technisch anpassen, behandelt unser Beitrag BFSG: Barrierefreiheit der Firmenwebsite prüfen und umsetzen. Dieser Leitfaden konzentriert sich auf den Text der Erklärung und seinen Abgleich mit der Website.
§ 14 BFSG: welche Pflichten der Dienstleistungserbringer rund um die Erklärung hat
§ 14 BFSG verpflichtet den Dienstleistungserbringer, die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 zu erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich zu machen. Erst dann darf er seine Dienstleistung anbieten oder erbringen. Zusätzlich muss die Dienstleistung selbst die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 erfüllen.
Der Wortlaut von § 14 BFSG enthält weitere Pflichten, die direkt auf die Erklärung wirken:
- Die Informationen bleiben so lange aufbewahrt, wie die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.
- Die Barrierefreiheitsanforderungen müssen stets erfüllt sein, nicht nur am Tag der Veröffentlichung.
- Änderungen an der Art der Erbringung, an den Anforderungen und an harmonisierten Normen sind zu berücksichtigen.
- Bei Nichtkonformität ergreift der Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen.
- Erfüllt die Dienstleistung die Anforderungen nicht, informiert er unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, in denen er die Dienstleistung anbietet oder erbringt.
Bei dieser Meldung macht er ausführliche Angaben, insbesondere zur Art der Nichtkonformität und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde erteilt er alle Auskünfte zum Nachweis der Konformität und kooperiert bei Maßnahmen zu ihrer Herstellung. Für die Praxis bedeutet das: Eine Barrierefreiheitserklärung ist ein laufend gepflegtes Dokument. Jede Änderung an der Website kann eine Änderung der Erklärung auslösen.
Anlage 3 BFSG: die vier Pflichtangaben über Ihre Dienstleistung
Anlage 3 BFSG legt fest, welche Informationen der Dienstleistungserbringer über die Barrierefreiheit seiner Dienstleistung veröffentlichen muss. Er gibt sie in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an. Die Informationen beschreiben, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 erfüllt.
Laut Anlage 3 BFSG gehören, soweit anwendbar, vier Angaben hinein:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung erfüllt,
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Die Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen. Soweit für die Bewertung von Belang, decken sie die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Für einen Online-Shop heißt das: nicht nur die Startseite beschreiben, sondern auch Suche, Warenkorb, Bestellung und Kundenkonto.
Zwei Ergänzungen sind wichtig. Erstens gelten diese Pflichten neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation nach Artikel 246 EGBGB, ersetzen diese also nicht. Zweitens darf der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen anwenden, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Das geht vollständig oder in Teilen.
Empfehlungen des W3C: Verpflichtung, Standard, Grenzen und Kontakt
Das W3C empfiehlt für jede Barrierefreiheitserklärung mindestens drei Bestandteile: ein Bekenntnis zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, den angewendeten Standard und Kontaktdaten für den Fall, dass Nutzer auf Probleme stoßen. Das W3C ist das Gremium, das die Web Content Accessibility Guidelines herausgibt. Seine Hinweise ergänzen die gesetzlichen Pflichtangaben des BFSG.
Ratsam sind laut der Anleitung der W3C Web Accessibility Initiative weitere Angaben:
- bekannte Einschränkungen, damit Nutzer nicht unnötig frustriert werden,
- Maßnahmen, die Ihr Unternehmen für die Barrierefreiheit ergriffen hat,
- technische Voraussetzungen, etwa unterstützte Browser,
- die Umgebungen, in denen getestet wurde,
- Verweise auf die geltenden Gesetze.
Das W3C rät außerdem zu einfacher Sprache statt der Sprache von Entwicklern und Juristen. Nutzer lesen eine Erklärung meist dann, wenn sie bereits auf ein Problem gestoßen sind. Statt „WCAG-Erfolgskriterium 1.2.2 ist nicht erfüllt" schreiben Sie deshalb besser „Videos haben keine Untertitel".
Für den Einstieg stellt das W3C einen Generator für Barrierefreiheitserklärungen bereit. Dessen Quellcode darf weiterverwendet werden, etwa um ihn zu übersetzen oder anzupassen. Ein Generator liefert allerdings nur die Struktur. Die Inhalte müssen aus Ihrer eigenen Prüfung stammen.
WCAG-2.1-AA-Prüfung als Grundlage: jede Aussage braucht einen Befund
Eine Barrierefreiheitserklärung ist nur so belastbar wie die Prüfung, auf der sie beruht. Das W3C stellt klar, dass Erklärungen weder technische Gutachten noch Konformitätserklärungen sind. Sie sollten aber idealerweise auf eine solche Prüfung verweisen, um nachprüfbar und glaubwürdig zu sein.
WCAG steht für Web Content Accessibility Guidelines, die internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Die Stufe AA ist eine von drei Konformitätsstufen. Die Plansecur Gemeinschaftsstiftung zeigt in ihrer Barrierefreiheitserklärung, wie eine Prüfgrundlage benannt wird. Die Bewertung beruht dort auf einer internen Selbstbewertung, auf der Verordnung zum BFSG (BFSGV), auf WCAG 2.1 Stufe AA und auf EN 301 549.
Die gleiche Erklärung zeigt, wo die Abgleichpflicht beginnt. Sie stuft die Website als „teilweise barrierefrei" ein. Zugleich nennt sie konkrete Eigenschaften, etwa die Bedienbarkeit per Tastatur und die Optimierung für Screenreader. Solche Aussagen sollten Sie in Ihrer eigenen Erklärung immer mit einem Prüfbefund belegen. Fehlt der Befund, kann der erste Test mit Tastatur oder Screenreader eine solche Aussage widerlegen.
Bei Svennis gleichen wir jeden Satz einer Erklärung vor der Veröffentlichung mit dem Prüfprotokoll der Website ab. Hat ein Satz keinen Befund hinter sich, streichen wir ihn oder holen die Prüfung nach. Welche Punkte eine solche Prüfung umfasst, beschreibt unser Beitrag Barrierefreie Website nach WCAG 2.1 AA: was wir im Relaunch prüfen.
Beispiel Schritt für Schritt: der Aufbau der Erklärung von SCHULEWIRTSCHAFT
Die veröffentlichte Erklärung von SCHULEWIRTSCHAFT Deutschland eignet sich gut, um den Aufbau einer Barrierefreiheitserklärung Punkt für Punkt nachzuvollziehen. Sie ist kurz, nennt konkrete Barrieren und gibt einen Stand an. Die einzelnen Bausteine lassen sich direkt auf die eigene Website übertragen.
So ist die Erklärung von SCHULEWIRTSCHAFT aufgebaut:
- Geltungsbereich: Die Erklärung gilt für die Website unter https://www.schulewirtschaft.de/.
- Rechtsgrundlagen: BFSG, BFSGV und BITV 2.0, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
- Stand: Zum 14. Mai 2025 ist die Website „in Teilen barrierefrei".
- Prüfgrundlage: WCAG 2.2 und die europäische Norm EN 301 549 in Version 3.2.1.
- Bekannte Barrieren: unvollständige Alternativtexte, teils nicht barrierefreie PDFs, fehlendes Autocomplete-Attribut in Formularfeldern.
- Ermittlung: Der Stand wird kontinuierlich durch eigene Prüfung ermittelt.
- Feedback: Rückmeldungen per Post, E-Mail oder Telefon, mit Anschrift in Berlin.
- Weitere Anlaufstelle: die Berliner Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit.
Die Barrieren sind in einfacher Sprache beschrieben, so wie es das W3C empfiehlt. Für ein Unternehmen, das unter Anlage 3 BFSG fällt, fehlen in diesem Muster zwei Pflichtangaben. Ergänzen Sie die Beschreibung Ihrer Dienstleistung und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Checkliste: jede Angabe der Erklärung gegen den Zustand der Website prüfen
Die folgende Checkliste ordnet jeder Angabe einer Barrierefreiheitserklärung ihre Grundlage zu. Außerdem nennt sie den Abgleich, den Sie vor der Veröffentlichung auf der Website vornehmen. Arbeiten Sie die Tabelle Zeile für Zeile ab, idealerweise zusammen mit der Person, die die Prüfung durchgeführt hat.
| Angabe | Grundlage | Abgleich mit der Website |
|---|---|---|
| Beschreibung der Dienstleistung | Anlage 3 BFSG | Deckt sie alle Wege ab, über die Verbraucher bestellen oder buchen? |
| Erläuterungen zur Durchführung | Anlage 3 BFSG | Stimmen die beschriebenen Schritte mit dem echten Bestellablauf überein? |
| Erfüllung der Anforderungen und Standard | Anlage 3 BFSG, W3C | Liegt für den genannten Standard ein Prüfprotokoll vor? |
| Erfüllungsgrad: vollständig, teilweise, nicht | BFSG-Testen.de, Krause | Passt die Einstufung zu den offenen Befunden der Prüfung? |
| Bekannte Barrieren mit Begründung | W3C, Cookiebox | Taucht jeder offene Befund in der Erklärung auf, etwa PDFs oder Videos? |
| Marktüberwachungsbehörde | Anlage 3 BFSG | Ist die Behörde mit Anschrift genannt und aktuell? |
| Kontakt für Barrieremeldungen | W3C, BFSG-Testen.de | Kommt eine Testnachricht an, und ist das Formular selbst barrierefrei? |
| Datum der Erstellung und Prüfung | Beispiel Plansecur | Liegt die letzte Prüfung nach der letzten größeren Änderung? |
Die letzte Zeile folgt einem veröffentlichten Beispiel. Die Plansecur Gemeinschaftsstiftung vermerkt, ihre Erklärung sei am 27.06.2025 erstellt und zuletzt am 27.06.2025 überprüft worden. Ein solcher Vermerk zeigt Lesern und Behörden, wie aktuell die Angaben sind.
Feedback-Weg und Veröffentlichung: Kontakt, Platzierung und barrierefreies Format
Eine Barrierefreiheitserklärung braucht einen Feedback-Mechanismus, über den Nutzer Barrieren melden oder Unterstützung anfordern können. In der Praxis ist das meist eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular. SCHULEWIRTSCHAFT bietet zusätzlich Post und Telefon an. Mehrere Kanäle helfen, wenn ein einzelner Kanal für manche Nutzer selbst eine Barriere ist.
Einige Leitfäden empfehlen außerdem einen Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren, falls Rückmeldungen ausbleiben. So listet es etwa der Leitfaden von Cookiebox (Privacy Hub). Für öffentliche Stellen ist dieser Hinweis laut BFSG-Testen.de fester Bestandteil.
Für die Veröffentlichung nennen die Quellen drei Punkte:
- Die Erklärung muss selbst barrierefrei und maschinenlesbar sein, damit Screenreader sie vorlesen können. Ein eingescanntes PDF scheidet damit aus.
- Das BFSG verlangt, dass die Angaben deutlich wahrnehmbar und barrierefrei zugänglich sind. Rechtsanwalt Krause empfiehlt dazu, die Erklärung von der Startseite und jeder Unterseite ohne Umwege erreichbar zu machen.
- Das W3C empfiehlt Links an mehreren Stellen, etwa in Fußzeile, Hilfemenü, Sitemap und Über-uns-Seite.
Verwenden Sie zudem eine einheitliche Linkbezeichnung, zum Beispiel immer „Barrierefreiheit" oder „Erklärung zur Barrierefreiheit". Das W3C rät dazu, damit Nutzer den Link auf Website und App wiedererkennen. Laut Anlage 3 BFSG und Krause können die Angaben auch in die AGB eingebunden werden. Ein eigener, verlinkter Abschnitt ist für Nutzer meist leichter zu finden.
Abgrenzung zur EU-Konformitätserklärung und offene Angabe von Ausnahmen
Die Barrierefreiheitserklärung einer Website ist keine EU-Konformitätserklärung nach § 18 BFSG. Die EU-Konformitätserklärung betrifft nur Produkte und gehört zur Produktkonformität und CE-Kennzeichnung. Für Dienstleistungen gilt § 18 nicht. Das erläutert die Kommentierung zu § 18 BFSG.
Der Unterschied ist für Ihre Formulierung wichtig. Eine Konformitätserklärung belegt, dass die Anforderungen nachweislich erfüllt sind. Eine Barrierefreiheitserklärung beschreibt dagegen den tatsächlichen Stand, einschließlich der Lücken. Sie darf deshalb „teilweise barrierefrei" lauten, solange das ehrlich und begründet ist.
Ausnahmen gehören offen in die Erklärung. Zwei veröffentlichte Beispiele zeigen das:
- Die Plansecur Gemeinschaftsstiftung beruft sich für bestimmte Inhalte auf eine unverhältnismäßige Belastung. Diese Ausnahme regelt § 17 BFSG, einschließlich Dokumentation und Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörde. Sie passt die Website schrittweise an.
- Der Ernst Klett Verlag nutzt für bestimmte E-Books eine Ausnahme nach § 16 BFSG und hat sie der Aufsichtsbehörde gemeldet.
Der Verlag begründet die Ausnahme konkret. Eine barrierefreie Ausgestaltung würde Wesensmerkmale der Werke verändern, etwa Lesereihenfolgen, Karten oder Aufgabenstellungen. So steht es in der Barrierefreiheitserklärung des Ernst Klett Verlags. Wer eine Ausnahme nutzt, nennt Grundlage, betroffene Inhalte und Begründung.
BFSG für Unternehmen in Deutschland: Frist, Kleinstunternehmen, Behörde und Bußgeld
Für Unternehmen in Deutschland gilt die Erklärungspflicht seit dem 28. Juni 2025. Betroffen sind Unternehmen, die eine der in § 1 Absatz 3 BFSG genannten Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, etwa Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Spätestens seit diesem Datum muss die Erklärung öffentlich einsehbar und technisch zugänglich auf der Website integriert sein. So fasst es der Leitfaden von Cookiebox zusammen.
Zu den „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" zählen laut Rechtsanwalt Krause alle Unternehmen, auf deren Websites Verbraucher Produkte oder Dienstleistungen direkt bestellen können. Schon eine direkte Terminbuchung kann nach seiner Einschätzung ausreichen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Das sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und zugleich höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Nach § 37 BFSG drohen je nach Verstoß Bußgelder von bis zu 10.000 € oder bis zu 100.000 €.
Bei der zuständigen Behörde lohnt ein genauer Blick. Für die Marktüberwachung nach dem BFSG haben die Länder eine gemeinsame Stelle eingerichtet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Diese Stelle nennt etwa die Erklärung des Ernst Klett Verlags. Prüfen Sie vor der Veröffentlichung die aktuelle Anschrift.
Die Erklärung ist oft der erste Anlaufpunkt, wenn eine Website geprüft wird. Fehlt sie oder ist sie inhaltlich leer, kann BFSG-Testen.de zufolge schnell ein Verstoß vorliegen. Das gilt selbst dann, wenn Teile der Website technisch bereits barrierefrei sind.
Nächste Schritte: prüfen, entwerfen, abgleichen und die Erklärung pflegen
Eine belastbare Barrierefreiheitserklärung entsteht in vier Schritten, und der Text kommt erst an dritter Stelle. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- Prüfen: Lassen Sie die Website nach einem benannten Standard prüfen, etwa WCAG 2.1 Stufe AA. Halten Sie die Befunde in einem Protokoll fest.
- Entwerfen: Schreiben Sie die Erklärung mit den vier Angaben aus Anlage 3 BFSG und den Empfehlungen des W3C. Der W3C-Generator liefert dafür eine Struktur.
- Abgleichen: Gehen Sie die Checkliste aus diesem Beitrag Zeile für Zeile durch. Testen Sie den Feedback-Weg mit einer echten Nachricht.
- Pflegen: Legen Sie fest, wer die Erklärung nach jeder größeren Änderung aktualisiert. § 14 BFSG verlangt, dass die Anforderungen stets erfüllt sind.
Zeigt die Prüfung viele offene Barrieren, ist eine reine Textkorrektur selten der richtige Weg. Woran Sie erkennen, ob sich eine grundlegende Erneuerung lohnt, beschreibt unser Beitrag Website-Relaunch: wann er sich lohnt. Wenn Sie Prüfung, Umsetzung und Erklärung in einem Projekt bündeln möchten, finden Sie den Ablauf auf unserer Seite zu Website-Relaunch und Webdesign.
Quellen
- W3C WAI: Developing an Accessibility Statement
- Anlage 3 BFSG
- § 14 BFSG
- Barrierefreiheitserklärung der Plansecur Gemeinschaftsstiftung
- BFSG-Testen.de: Barrierefreiheitserklärung, was ist das
- RA Tomas Krause: Barrierefreiheitserklärung nach BFSG
- Barrierefreiheitserklärung von SCHULEWIRTSCHAFT Deutschland
- § 18 BFSG EU-Konformitätserklärung für Produkte
- Cookiebox (Privacy Hub): Erklärung zur Barrierefreiheit
- Barrierefreiheitserklärung des Ernst Klett Verlags



